ANHANG II VO (EG) 2005/883
Anhang 37a Titel II Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Wortlaut für die Angabe der „Art der Packstücke” unter der Datengruppe „PACKSTÜCKE” erhält folgende Fassung:
Art der Packstücke (Feld Nr. 31)
Art/Länge: an2. Es sind die Codes aus dem Verzeichnis „Verpackungscodes” unter „Feld 31” in Anhang 38 zu verwenden. - b)
-
Die Erläuterung zu dem Attribut „Kennummer des Beteiligten (Feld 50)” der Datengruppe „BETEILIGTER Hauptverpflichteter” erhält folgende Fassung:
Art/Länge: an ..17.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „Kontrollergebnis” den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „Nummer der Sicherheit” verwendet wird.
- c)
-
Art/Länge des Attributs „Art der Sicherheitsleistung (Feld 52)” der Datengruppe „SICHERHEIT” erhält die folgende Fassung
„Art/Länge: an1” .
- d)
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Art/Länge des Attributs „Nummer der Sicherheit (Feld 52)” der Datengruppe „ZEICHEN DER SICHERHEIT” erhält die folgende Fassung:
„Art/Länge: an..24” .
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