ANHANG II VO (EG) 2005/883

Anhang 37a Titel II Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut für die Angabe der „Art der Packstücke” unter der Datengruppe „PACKSTÜCKE” erhält folgende Fassung:

Art der Packstücke (Feld Nr. 31)

Art/Länge: an2. Es sind die Codes aus dem Verzeichnis „Verpackungscodes” unter „Feld 31” in Anhang 38 zu verwenden.

b)
Die Erläuterung zu dem Attribut „Kennummer des Beteiligten (Feld 50)” der Datengruppe „BETEILIGTER Hauptverpflichteter” erhält folgende Fassung:

Art/Länge: an ..17.

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „Kontrollergebnis” den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „Nummer der Sicherheit” verwendet wird.

c)
Art/Länge des Attributs „Art der Sicherheitsleistung (Feld 52)” der Datengruppe „SICHERHEIT” erhält die folgende Fassung

„Art/Länge: an1” .

d)
Art/Länge des Attributs „Nummer der Sicherheit (Feld 52)” der Datengruppe „ZEICHEN DER SICHERHEIT” erhält die folgende Fassung:

„Art/Länge: an..24” .

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