Artikel 3 VO (EG) 2005/889
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den im Anhang genannten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:
- a)
- technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die MONUC bestimmt sind;
- b)
- technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde;
- c)
- technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind.
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
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