Artikel 2a VO (EG) 2005/889
Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.
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