Artikel 2 VO (EG) 2005/889
(1) Es ist untersagt,
- a)
- mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der DR Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen;
- b)
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe und anderer Dienstleistungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;
- c)
- wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht.
(2) Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für staatliche oder sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur dortigen Nutzung, die keine Unterstützung für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a darstellt, wird dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert. Diese Mitteilungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.
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