Artikel 1 VO (EG) 2005/889
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „technische Hilfe” ist jede Art der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen und kann als Anleitung, Beratung, Schulung, Weitervermittlung von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten oder als Beratungsdienst gewährt werden; technische Hilfe umfasst auch Formen der verbalen Unterstützung;
- 2.
- „Sanktionsausschuss” ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde.
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