Präambel VO (EG) 2005/889
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo(1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo(2) wurde ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in die Demokratische Republik Kongo ( „DR Kongo” ) verhängt.
- (2)
- Am 28. Juli 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1493 (2003), ( „UNSCR 1493 (2003)” ), ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden bewaffneten Gruppen und Milizen sowie an diejenigen Gruppen in der DR Kongo, die nicht Vertragsparteien des globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind, zu verhängen.
- (3)
- Der Gemeinsame Standpunkt 2003/680/GASP sieht eine Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/829/GASP an die in der UNSCR 1493 (2003) vorgesehenen Maßnahmen vor. Einige dieser Maßnahmen sind auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 des Rates(3) umgesetzt worden.
- (4)
- Angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der DR Kongo und in die DR Kongo nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 18. April 2005 auf der Grundlage von Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) ( „UNSCR 1596 (2005)” ) an, mit der unter anderem das bestehende Waffenembargo auf alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo ausgeweitet wurde. In der UNSCR 1596 (2005) sind bestimmte Ausnahmen von dem Embargo vorgesehen.
- (5)
- Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP werden das Waffenembargo und das Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe im Sinne des Gemeinsame Standpunkts 2002/829/GASP bestätigt und eine weitere Ausnahme von dem Waffenembargo und dem Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe vorgesehen, um die aufgeführten Ausnahmetatbestände mit der UNSCR 1596 (2005) in Einklang zu bringen.
- (6)
- Das Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren, fällt in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für die Anwendung dieses Verbots, insoweit die Gemeinschaft betroffen ist, Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.
- (7)
- Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
- (8)
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu ändern.
- (9)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (10)
- Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 durch diese neue Verordnung ersetzt werden, die alle einschlägigen Bestimmungen betreffend das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der DR Kongo enthält —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64).
- (3)
ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 5. Geändert durch die Verordnung 1567/2004 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 10).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.