Artikel 6 VO (EG) 2005/92

Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Anhang VI Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.
In Kapitel II Buchstabe B wird am Ende der Nummer 4 folgender Satz angefügt:

„Bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entstehendes Material kann jedoch in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung gemäß einer nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigten alternativen Methode vorgenommen wurde und die Biogasherstellung — sofern nicht anders spezifiziert — Teil dieser alternativen Methode ist und das entstehende Material gemäß den für die alternative Methode festgelegten Bedingungen beseitigt wird.”

2.
Am Ende von Kapitel III wird folgender Satz angefügt:

„Zur weiteren Verarbeitung tierischer Fette, die aus Material der Kategorie 1 gewonnen wurden, können jedoch andere Verfahren angewandt werden, sofern diese als alternative Methode gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigt sind.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.