Artikel 5 VO (EG) 2005/92

Zusätzliche Überwachung zu Beginn der Verfahrensanwendung

(1) Folgende Bestimmungen gelten für die ersten zwei Jahre der Anwendung folgender Methoden zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1:

a)
alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I;
b)
Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III;
c)
Biodieselherstellung gemäß Anhang IV.

(2) Der Anwender oder Lieferant der Verarbeitungsmethode benennt in mindestens einem Mitgliedstaat eine Pilotanlage, in der mindestens einmal jährlich Tests durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Wirksamkeit des Verfahrens hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier bestätigt werden soll.

(3) Die zuständige Behörde des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats stellt sicher, dass

a)
in der Pilotanlage geeignete Tests an den aus den Behandlungsstufen gewonnenen Materialien durchgeführt werden, wie zum Beispiel die flüssigen und festen Rückstände sowie das bei dem Verfahren entstandene Gas;
b)
die amtliche Kontrolle der Pilotanlage auch eine monatliche Inspektion der Anlage sowie eine Überprüfung der Verarbeitungsparameter und angewandten Verarbeitungsbedingungen umfasst und
c)
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

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