Artikel 4 VO (EG) 2005/92

Kennzeichnung und weitere Beseitigung oder Verwendung des entstehenden Materials

(1) Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, außer Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, ist dauerhaft gemäß Anhang VI Kapitel I Nummern 10 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kennzeichnen.

(2) Die Beseitigung von Material, das aus der Behandlung von Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, erfolgt durch mindestens eine der folgenden Methoden:

a)
Verbrennung oder Mitverbrennung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG;
b)
Vergrabung in einer Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates ausgestellt worden ist;
c)
die weitere Verarbeitung in einer Biogasanlage und Beseitigung der Vergärungsrückstände gemäß Buchstabe a oder b oder
d)
im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, Verbrennung als Kraftstoff.

(3) Aus der Behandlung von Material der Kategorie 2 oder 3 entstehendes Material:

a)
wird gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b beseitigt;
b)
wird weiterverarbeitet zu Fettderivaten zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Verwendungszwecken ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5;
c)
wird direkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 verwendet, verarbeitet oder beseitigt;
d)
wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes anderes Material als Biodiesel handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet oder
e)
wird im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, gemäß Absatz 2 Buchstabe d verwendet.

(4) Entstehender Abfall, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Vergärungsrückstände, die aus dem Herstellungsverfahren stammen, werden gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder b) beseitigt.

(5) Tierische Nebenprodukte, die aus der Behandlung von Material gemäß Anhang IV entstehen, können jedoch für die in diesem Anhang vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

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