Artikel 4 VO (EG) 2005/92
Kennzeichnung und weitere Beseitigung oder Verwendung des entstehenden Materials
(1) Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, außer Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, ist dauerhaft gemäß Anhang VI Kapitel I Nummern 10 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kennzeichnen.
(2) Die Beseitigung von Material, das aus der Behandlung von Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, erfolgt durch mindestens eine der folgenden Methoden:
- a)
- Verbrennung oder Mitverbrennung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG;
- b)
- Vergrabung in einer Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates ausgestellt worden ist;
- c)
- die weitere Verarbeitung in einer Biogasanlage und Beseitigung der Vergärungsrückstände gemäß Buchstabe a oder b oder
- d)
- im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, Verbrennung als Kraftstoff.
(3) Aus der Behandlung von Material der Kategorie 2 oder 3 entstehendes Material:
- a)
- wird gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b beseitigt;
- b)
- wird weiterverarbeitet zu Fettderivaten zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Verwendungszwecken ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5;
- c)
- wird direkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 verwendet, verarbeitet oder beseitigt;
- d)
- wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes anderes Material als Biodiesel handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet oder
- e)
- wird im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, gemäß Absatz 2 Buchstabe d verwendet.
(4) Entstehender Abfall, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Vergärungsrückstände, die aus dem Herstellungsverfahren stammen, werden gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder b) beseitigt.
(5) Tierische Nebenprodukte, die aus der Behandlung von Material gemäß Anhang IV entstehen, können jedoch für die in diesem Anhang vorgesehenen Zwecke genutzt werden.
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