Artikel 3 VO (EG) 2005/92

Bedingungen für die Anwendung der in den Anhängen festgelegten Verarbeitungsmethoden

Die zuständige Behörde genehmigt die Anlagen, die eine der in den Anhängen beschriebenen Verarbeitungsmethoden verwendet, sobald sie das Verfahren zugelassen hat, sofern die Anlage die technischen Spezifikationen und Parameter des entsprechenden Anhangs erfüllt und unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der technischen Spezifikationen und Parameter, die in der genannten Verordnung für andere Verarbeitungsmethoden festgelegt sind. Zu diesem Zweck weist der für die Anlage Verantwortliche der zuständigen Behörde nach, dass alle technischen Spezifikationen und Parameter des entsprechenden Anhangs erfüllt sind.

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