Artikel 2 VO (EG) 2005/92

Genehmigung, Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3

1. Die folgenden Verfahren werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden:

a)
alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I,
b)
Thermo-Druck-Hydrolyse gemäß Anhang II,
c)
Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III,
d)
Biodieselherstellung gemäß Anhang IV,
e)
Brookes-Vergasung gemäß Anhang V und
f)
Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß Anhang VI.

Das Verfahren der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen gemäß Anhang VII wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 zugelassen werden.

2. Für die im Folgenden genannten Stadien kann die zuständige Behörde die Verwendung anderer Prozessparameter zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern:

a)
das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und
b)
das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler.

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