Artikel 1 VO (EG) 2005/92
Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1
(1) Die Verarbeitungsmethoden der in Anhang I definierten alkalischen Hydrolyse, des in Anhang III definierten Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahrens, der in Anhang IV definierten Biodieselherstellung und der in Anhang VI definierten Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Prozessparameter für das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und für das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern.
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