Präambel VO (EG) 2005/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g), Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.
(2)
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) gab am 10. und 11. April 2003 eine Stellungnahme zu sechs alternativen Verarbeitungsmethoden zur sicheren Behandlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte ab. Danach gelten fünf Verarbeitungsmethoden als unter bestimmten Bedingungen sicher für die Beseitigung und/oder Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3.
(3)
Der WLA gab am 10. und 11. April 2003 seine endgültige Stellungnahme zu einer Behandlung tierischer Abfälle mittels alkalischer Hydrolyse bei hoher Temperatur und hohem Druck sowie einen Bericht ab, und fügte Leitlinien zu den Möglichkeiten der Verwendung der alkalischen Hydrolyse und zu den damit zusammenhängenden Risiken für die Beseitigung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) gab am 26. und 27. November 2003 eine Stellungnahme zum Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ab und legte Ratschläge zu den Verwendungsmöglichkeiten dieser Verarbeitungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 vor.
(5)
Daher können fünf Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung und/oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß den Stellungnahmen des WLA zusätzlich zu den Verarbeitungsmethoden zugelassen werden, die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen sind. Außerdem ist es angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung dieser Verarbeitungsmethoden festzulegen.
(6)
Die Kommission hat einige der Antragsteller, die die Zulassung der Verarbeitungsmethoden beantragt hatten, aufgefordert, weitere Informationen über die Sicherheit ihrer Methoden zur Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1 vorzulegen. Diese Informationen sind der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur ordnungsgemäßen Bewertung weiterzuleiten.
(7)
Bis zum Vorliegen dieser Bewertung und unter Berücksichtigung neuer Stellungnahmen des WLA, wonach Talg hinsichtlich TSE sicher ist, insbesondere, wenn er nach dem Druckverfahren erhitzt wurde und unlösliche Verunreinigungen durch Filtern entfernt wurden, ist es angezeigt, eine dieser Verarbeitungsmethoden zuzulassen, bei denen tierisches Fett zu Biodiesel verarbeitet wird, unter strengen Bedingungen auch zur Behandlung und Beseitigung des meisten Materials der Kategorie 1 — mit Ausnahme des am stärksten risikobehafteten Materials. In diesem Fall sollte klargestellt werden, dass die Behandlung und Beseitigung auch die Gewinnung von Bioenergie umfassen kann.
(8)
Solche alternativen Methoden sollten unbeschadet anderer geltender EU-Vorschriften, insbesondere Umweltvorschriften, zugelassen und angewandt werden; daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Betriebsbedingungen — sofern zutreffend — gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(2) angewandt werden.
(9)
Bei für die Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zugelassenen Verarbeitungsmethoden und als Überwachungsmaßnahme ergänzend zur regelmäßigen Überwachung der Verarbeitungsparameter sollte den zuständigen Behörden die Wirksamkeit des Verfahrens und seine Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier durch Erprobung in einer Pilotanlage während der ersten beiden Jahre nach der Anwendung des Verfahrens in jedem einzelnen betroffenen Mitgliedstaat nachgewiesen werden.
(10)
Anhang VI Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten als Folge der Zulassung der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

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