ANHANG I VO (EG) 2005/92

ALKALISCHE HYDROLYSE

1.
Mit alkalischer Hydrolyse ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:

a)
Eine Natriumhydroxid-(NaOH)- oder eine Kaliumhydroxid-(KOH)-Lösung (oder eine Kombination aus diesen) wird in einer Menge verwendet, die ein angenähertes molares Äquivalent zu Gewicht, Art und Zusammensetzung der zu vergärenden tierischen Nebenprodukte gewährleistet.

Bei hohem Fettgehalt der tierischen Nebenprodukte, der die Base neutralisiert, wird die zugesetzte Base an den tatsächlichen Fettgehalt des Materials angepasst.

b)
Die tierischen Nebenprodukte und die Alkalimischung werden auf eine Kerntemperatur von mindestens 150 °C bei einem (absoluten) Druck von mindestens 4 bar erhitzt, und zwar mindestens

i)
drei Stunden ununterbrochen;
ii)
sechs Stunden ununterbrochen im Fall der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten tierischen Nebenprodukte. Material, das aus in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) aufgeführten Tieren gewonnen wurde, kann jedoch gemäß Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) verarbeitet werden, sofern

die Tiere zum Zeitpunkt ihrer Tötung unter 24 Monate alt waren oder

die Tiere einer Laboruntersuchung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterzogen wurden und die Untersuchungsergebnisse negativ ausfielen oder

iii)
eine Stunde ununterbrochen im Fall tierischer Nebenprodukte, die ausschließlich aus Fisch- oder Geflügelmaterial bestehen.

c)
Der Vorgang wird in einer Füllung durchgeführt, und das Material in dem Behälter wird ständig gemischt, und
d)
die tierischen Nebenprodukte werden auf eine Weise behandelt, dass gleichzeitig die Zeit-Temperatur-Druck-Anforderungen erfüllt sind.

2.
Die tierischen Nebenprodukte werden in einen Behälter aus legiertem Stahl gegeben. Die abgemessene Menge Alkali wird entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) zugegeben. Der Behälter wird geschlossen und der Inhalt gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erhitzt. Die durch ständiges Pumpen erzeugte physikalische Energie wälzt das flüssige Material im Behälter ständig um und unterstützt dadurch den Vergärungsprozess, bis die Gewebe aufgelöst und Knochen sowie Zähne aufgeweicht sind.
3.
Nach der oben beschriebenen Behandlung kann das entstandene Material in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern

a)
die Verarbeitung in einer Biogasanlage des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der daraus entstehenden Produkte am selben Ort und in einem geschlossenen System wie in dem unter Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Verfahren durchgeführt wird;
b)
ein geeignetes Gasreinigungssystem vorhanden ist, mit dessen Hilfe die Kontamination des Biogases mit Proteinrückständen verhindert wird;
c)
das Biogas bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt ( „abgeschreckt” ) wird.

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