ANHANG VI VO (EG) 2005/92

VERBRENNUNG VON TIERFETT IN EINEM WÄRMEBOILER

1.
Unter Verbrennung von Tierfett versteht man die Behandlung des Fettanteils tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:

a)
Der Fettanteil tierischer Nebenprodukte wird zunächst verarbeitet

i)
im Fall von Fettanteilen, die in einem anderen Betrieb verbrannt werden sollen, nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 1 oder 2 und
ii)
nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder bei aus Fischen gewonnenem Material nach Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 3.

b)
Der Fettanteil wird vom Protein getrennt, und unlösliche Verunreinigungen werden bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt.
c)
Nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren wird das Fett

i)
in einem Dampfboiler verdampft und mindestens 0,2 Sekunden lang bei einer Temperatur von mindestens 1100 °C verbrannt oder
ii)
nach entsprechenden, von der zuständigen Behörde zugelassenen Prozessparametern verarbeitet.

2.
Das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in demselben Betrieb zu verbrennen, in dem das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für die Tierkörperbeseitigung zu verwenden.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Betrieben zulassen, sofern

a)
der Bestimmungsbetrieb die Zulassung für die Verbrennung besitzt;
b)
die zugelassene Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln im selben Betrieb streng von der Verbrennung getrennt ist.

3.
Die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Tierfett ist nicht zulässig.

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