ANHANG VII VO (EG) 2005/92

THERMOMECHANISCHE HERSTELLUNG VON BIOBRENNSTOFFEN

Unter thermomechanischer Herstellung von Biobrennstoffen versteht man die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:
1.
Die tierischen Nebenprodukte werden in einen Konverter gefüllt und anschließend acht Stunden lang bei einer Temperatur von 80 °C behandelt. In dieser Zeit wird das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zerkleinert.
2.
Anschließend wird das Material mindestens zwei Stunden lang bei einer Temperatur von 100 °C behandelt.
3.
Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen.
4.
Die tierischen Nebenprodukte werden so behandelt, dass die Zeit-Temperatur-Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind.
5.
Während der Wärmebehandlung des Materials wird permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abgeführt und durch einen Edelstahlkondensator geleitet. Das Kondensat wird mindestens eine Stunde lang bei einer Temperatur von mindestens 70 °C gehalten, bevor es als Abwasser abgeführt wird.
6.
Nach der Wärmebehandlung des Materials wird der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter ausgeladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zugeführt.
7.
Es wird ein System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) eingesetzt, das die Kontrolle der Anforderungen der Absätze 1 bis 6 ermöglicht.
8.
Das Verfahren wird schubweise durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.