Artikel 1 VO (EG) 2005/920

Die Verordnung Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Europäischen Union sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

2.
Artikel 4 erhält folgenden Wortlaut:

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den einundzwanzig Amtssprachen abgefasst.

3.
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den einundzwanzig Amtssprachen.

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