Artikel 2 VO (EG) 2005/920
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Verordnung von der Verpflichtung entbunden, alle Rechtsakte in irischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
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