Artikel 2 VO (EG) 2005/955

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1000 Tonnen Reis beziehen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

(2) Dem Lizenzantrag ist der Nachweis beigefügt, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Reissektor ausübt und die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen ist.

(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch je achtstelligen KN-Code nur eine Lizenz pro Woche beantragen.

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