Artikel 3 VO (EG) 2005/955

(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 ist das Wort „Ägypten” anzugeben und die Angabe „Ja” anzukreuzen;
b)
Feld 24 enthält eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar.

(3) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 entspricht der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz dem gemäß den Artikeln 11, 11a, 11c und 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zoll.

(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sind ein Frachtpapier und ein Nachweis für den Präferenzursprung vorzulegen, die in Ägypten gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen für die betreffenden Partien ausgestellt wurden.

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