Artikel 10 VO (EG) 2005/980

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und
b)
eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt.

(2) Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

(3) Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11.

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