Artikel 9 VO (EG) 2005/980

(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das

a)
die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und
b)
mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und
c)
sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und
d)
sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und
e)
als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern

a)
sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und
b)
sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor.

(3) Ein Land gilt als gefährdet, wenn

a)
es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und
b)
seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

(4) Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.

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