Artikel 23 VO (EG) 2005/980

(1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

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