Artikel 24 VO (EG) 2005/980
Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet.
Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,
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wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder
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wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.
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