Artikel 26 VO (EG) 2005/980

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

a)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
b)
Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
c)
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;
d)
Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;
e)
Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.

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