Artikel 26 VO (EG) 2005/980
Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:
- a)
- Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
- b)
- Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
- c)
- Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;
- d)
- Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;
- e)
- Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.
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