Artikel 27 VO (EG) 2005/980

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(2) aufzuschlüsseln.

(2) Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

(3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 08030019, der Tarifnummern 0603, 1006, 1701, 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 160414, 16041931, 16041939, 16042070, 200290 und 210320, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).

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