Artikel 1 VO (EG) 2006/1006

Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgesetzten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 festgesetzt und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verordnungen.

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