Präambel VO (EG) 2006/1006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle(2), insbesondere Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle(3) ist spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres die Beihilfe festzusetzen, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis bestimmt wurde.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission(4) wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und die entsprechende Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzt.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des Wirtschaftsjahres 2005/06 bestimmt.
(4)
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt wurde, sind deshalb festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)

ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).

(4)

ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 3.

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