Artikel 2 VO (EG) 2006/1010

(1) Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 04070019 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2) Für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang II aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist der Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 2, verringert in jedem Fall um 0,03 EUR je Brutei bzw. um den Verkaufspreis, wenn dieser höher ist als 0,03 EUR.

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