Artikel 3 VO (EG) 2006/1010
(1) Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 010511, 010512 und 010519 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2) Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.
Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:
- a)
- 0,24 EUR je Küken von Hühnern;
- b)
- 0,40 EUR je Küken von Perlhühnern;
- c)
- 0,54 EUR je Küken von Enten;
- d)
- 0,85 EUR je Küken von Truthühnern;
- e)
- 1,50 EUR je Küken von Gänsen.
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