Artikel 4 VO (EG) 2006/1010

(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 01059200, 01059300, 01059910, 01059920, 01059930 und 01059950 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.

(2) Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgesetzten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)
3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 01059200 und 01059300;
b)
3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 01059910;
c)
30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 01059920;
d)
15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 01059930;
e)
5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 01059950.

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