Artikel 5 VO (EG) 2006/1010
(1) Die freiwillige Verlängerung der nach einer Räumung einzuhaltenden Wartefrist auf über drei Wochen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums keine Tiere in die Produktion genommen werden.
(2) Für die Verlängerung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang V aufgeführten Höchstfläche und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich je m2 und Woche gewährt, die über die für Geflügelhaltungen geltende Wartefrist von drei Wochen hinausgeht.
Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:
- a)
- 0,46 EUR/m2 je Woche für Broilerhaltungen;
- b)
- 0,41 EUR/m2 je Woche für Truthühnerhaltungen;
- c)
- 0,62 EUR/m2 je Woche für Entenhaltungen;
- d)
- 0,41 EUR/m2 je Woche für Perlhühnerhaltungen.
(3) Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die betreffenden Flächen bereits einen Ausgleich gewährt haben, tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene bereits gezahlten Beträge vom Ausgleich gemäß Absatz 2 abgezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.