Artikel 6 VO (EG) 2006/1010
(1) Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2) Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich für jedes Tier gewährt, das an einem spezifischen Produktionsstandort im Vergleich zu einem normalen Produktionszyklus weniger erzeugt wurde.
Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:
- a)
- 0,20 EUR/Tier für Broilerhaltungen;
- b)
- 1,24 EUR/Tier für Truthühnerhaltungen;
- c)
- 0,75 EUR/Tier für Entenhaltungen;
- d)
- 0,40 EUR/Tier für Perlhühnerhaltungen.
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