Artikel 44 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus bzw. durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.
(2) Es gelten folgende Anpassungen:
- a)
- Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;
- b)
- die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden und
- c)
- in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.
(3) Darüber hinaus ist Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b, c und d einzuhalten.
(4) Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn
- a)
- der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
- b)
- ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
- c)
- eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und
- d)
- die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.
(5) Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
- a)
- unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und
- b)
- sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.
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