Artikel 45 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

a)
aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder
b)
durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,

gilt Artikel 42 entsprechend.

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