Artikel 45 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
- a)
- aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder
- b)
- durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
gilt Artikel 42 entsprechend.
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