Artikel 50 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

(2a) Bis zum 1. Januar 2017 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen — für gemäß Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden,Kontrollplan). Die Kontrollpläne basieren auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung, sofern verfügbar und angebracht, nachrichtendienstlicher Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich materieller Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung. Ein Kontrollplan enthält folgende Elemente:

a)
die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausgewählt wurden,
b)
das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,
c)
Angaben zu den geplanten Kontrollen, einschließlich Angaben zu materiellen Kontrollen,
d)
die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
e)
Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
f)
Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
g)
Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.

Ein Kontrollplan wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden.

(3) Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

a)
am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,
b)
am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage,
c)
an den Außengrenzen der Union und/oder
d)
während der Verbringung innerhalb der Union.

(4) Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

(4a) Um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert werden, nicht um Abfälle handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Stoff oder Gegenstand befindet oder die die Beförderung des Stoffes oder Gegenstands veranlasst, unbeschadet der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auffordern, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:

a)
Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
b)
Nachweis, dass es sich nicht um Abfälle handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.

(4b) Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Stoffen oder Gegenständen um Abfälle handelt, wenn

die in Absatz 4a genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei Stoffen oder Gegenständen nicht um Abfälle handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder

sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind oder sie der Auffassung sind, dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 4a Unterabsatz 2 nicht ausreichend ist.

Unter solchen Umständen wird die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4c) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.

Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.

(4d) Wurden die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4e) Bis zum 18. Juli 2015 erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine vorläufige Entsprechungstabelle zwischen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur und den Einträgen der in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV, IVA und V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfällen. Die Kommission hält diese Entsprechungstabelle auf dem neuesten Stand, um Änderungen an dieser Nomenklatur und an den in diesen Anhängen aufgeführten Einträgen Rechnung zu tragen, sowie um etwaige von der Weltzollorganisation neu festgelegte abfallbezogene Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems aufzunehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung illegaler Verbringungen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen relevante Informationen über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Wirtschaftsteilnehmer und Anlagen sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Absatz 2a dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen der etablierten Strukturen, insbesondere des Netzes der gemäß Artikel 54 benannten Anlaufstellen, aus.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in ihren Dienststellen, die für die in Absatz 5 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen die Kontaktstelle(n) für die in Absatz 4 genannten Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle. Diese Informationen werden an die Kommission übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein zusammengestelltes Verzeichnis zuleitet.

(7) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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