Artikel 51 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten auch den Abschnitt des Berichts zu Artikel 24 und Artikel 50 Absätze 1, 2 und 2a einschließlich der Tabelle 5 des Anhangs IX, zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen — auch auf elektronischem Wege über das Internet — öffentlich zugänglich. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Hyperlinks der Mitgliedstaaten, die in dem Abschnitt zu Artikel 50 Absatz 2 und Absatz 2a des Anhangs IX aufgeführt sind, und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

(4) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

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