Artikel 60 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Überprüfung

(1) Bis zum 15. Juli 2006 schließt die Kommission ihre Überprüfung des Verhältnisses zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch, einschließlich der die Verbringung von Abfällen betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und den Vorschriften dieser Verordnung ab. Erforderlichenfalls sind im Rahmen dieser Überprüfung geeignete Vorschläge vorzulegen, um in Bezug auf die Verfahren und die Kontrollregelungen für die Verbringung solcher Abfälle ein gleichwertiges Niveau zu erreichen.

(2) Innerhalb von fünf Jahren nach dem 12. Juli 2007 überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c einschließlich seiner Auswirkungen auf den Umweltschutz und das Funktionieren des Binnenmarktes. Dem Bericht werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmung beigefügt.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 führt die Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gemäß Artikel 51 erstellten Berichte eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag. Bei dieser Überprüfung betrachtet die Kommission insbesondere die Wirksamkeit des Artikels 50 Absatz 2a bei der Bekämpfung illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte.

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