Artikel 63 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
(1) Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:
B2020 und GE020 (Glasabfälle)
B2070
B2080
B2100
B2120
B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)
B3020 (Abfälle aus Papier)
B3140 (Altreifen)
Y46
Y47
A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A2040
A3030
A3040
A3070
A3120
A3130
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4050
A4060
A4070
A4090
AB030
AB070
AB120
AB130
AB150
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AD150
Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:
- a)
-
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
A2050
A3030
A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
A3190
A4110
A4120
RB020
und
- b)
- von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(3) Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG(1) und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(2) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(3) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(4) Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:
B2070
B2080
B2100
B2120
Y46
Y47
A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A2040
A3030
A3040
A3070
A3120
A3130
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4050
A4060
A4070
A4090
AB030
AB070
AB120
AB130
AB150
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AD150
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:
- a)
-
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
A2050
A3030
A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
A3190
A4110
A4120
RB020
und
- b)
- von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(5) Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:
B2070
B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen
B2120
B4030
Y46
Y47
A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A3030
A3040
A3050
A3060
A3070
A3120
A3130
A3140
A3150
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4030
A4040
A4050
A4080
A4090
A4100
A4160
AA060
AB030
AB120
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AC270
AD120
AD150
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:
- a)
-
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
A2050
A3030
A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
A3190
A4110
A4120
RB020
und
- b)
- von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(6) Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.
- (2)
ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
- (3)
ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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