Artikel 62 EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

Übergangsbestimmungen

(1) Jede Verbringung, die notifiziert wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

(2) Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugestimmt haben, sind spätestens ein Jahr nach dem 12. Juli 2007 abzuschließen.

(3) Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr 2007 auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

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