ANHANG II EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
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Teil 1
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IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:
- 1.
- Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen;
- 2.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;
- 3.
- Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers;
- 4.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 2 Nummer 15 ermächtigt wurde;
- 5.
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Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung — gemäß Artikel 14 — der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.
Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.
Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie nachzuweisen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
- 6.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers;
- 7.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten;
- 8.
- Versandstaat und betroffene zuständige Behörde;
- 9.
- Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden;
- 10.
- Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde;
- 11.
- Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich;
- 12.
- Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en);
- 13.
- Vorgesehene Transportart;
- 14.
- Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;
- 15.
- Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
- 16.
- Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Anfallorte, Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle;
- 17.
- Geschätzte Höchst- und Mindestmengen;
- 18.
- Vorgesehene Verpackungsart;
- 19.
- Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß Anhang IIA und II B der Richtlinie 2006/12/EG;
- 20.
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Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:
- a)
- geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,
- b)
- Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,
- c)
- geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,
- d)
- Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;
- 21.
- Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
- 22.
- Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 bei der Notifizierung geschlossen und wirksam ist;
- 23.
- Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt;
- 24.
- Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind;
- 25.
- Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;
- 26.
- Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang IA unterzeichnet.
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Teil 2
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IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:
Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.- 1.
- Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen;
- 2.
- Datum des Beginns der Verbringung;
- 3.
- Transportart;
- 4.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen;
- 5.
- Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;
- 6.
- Mengen;
- 7.
- Verpackungsart;
- 8.
- Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen;
- 9.
- Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden;
- 10.
- Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.
- Teil 3
- ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:
- 1.
- Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage;
- 2.
- Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigung;
- 3.
- Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind;
- 4.
- Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage, einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt;
- 5.
- Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage;
- 6.
- Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport;
- 7.
- Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls;
- 8.
- Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung;
- 9.
- Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt;
- 10.
- Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon;
- 11.
- Informationen über die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen;
- 12.
- Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge;
- 13.
- Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten;
- 14.
- Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
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