ANHANG III EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN ( „GRÜNE” ABFALLLISTE)

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I

Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18: In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle(1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)
In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
b)
Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form” umfasst alle metallischen nicht dispersiblen(2) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
c)
Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)” .
d)
Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion” usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
e)
Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
f)
Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
g)
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU3011
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):

nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen(*) sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen(***)

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Polytetrafluorethylen (PTFE)

Polyvinylchlorid (PVC).

Teil II

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

GB040

7112

262030

262090

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
GC020Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen
GC030ex 890800Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten
GC050Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex 7001

ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030ex 2621Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG040ex 2621Flugasche aus Kohlekraftwerken

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013

391530

ex 390410-40

Vinylchloridpolymere

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010ex 050200Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
GN020ex 050300Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
GN030ex 050590Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

Fußnote(n):

(1)

Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.

(2)

„Nicht dispersibel” umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.

(*)

In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.

(**)

In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.

(***)

Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

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