ANHANG III EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN ( „GRÜNE” ABFALLLISTE)
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- b)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18: In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle(1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:- a)
- In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
- b)
- Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form” umfasst alle metallischen nicht dispersiblen(2) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
- c)
- Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)” .
- d)
- Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion” usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
- e)
- Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
- f)
- Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
- g)
- Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
- EU3011
- Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):
nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen(*) sind:
- —
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
- —
Polyethylen (PE)
- —
Polypropylen (PP)
- —
Polystyrol (PS)
- —
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
- —
Polyethylenterephthalat (PET)
- —
Polycarbonate (PC)
- —
Polyether
- —
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
- —
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- —
Phenol-Formaldehyd-Harze
- —
Melamin-Formaldehyd-Harze
- —
Epoxidharze
- —
Alkydharze
- —
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**) aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen(***)
- —
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
Perfluoralkoxyalkane:
- —
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
- —
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- —
Polytetrafluorethylen (PTFE)
- —
Polyvinylchlorid (PVC).
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen
GB040 | 7112 262030 262090 | Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination |
Sonstige metallhaltige Abfälle
GC010 | Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile | |
GC020 | Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen | |
GC030 | ex 890800 | Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten |
GC050 | Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
Glasabfälle in nicht dispersibler Form
GE020 | ex 7001 ex 701939 | Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form
GF010 | Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
GG030 | ex 2621 | Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
GG040 | ex 2621 | Flugasche aus Kohlekraftwerken |
Kunststoffabfälle in fester Form
GH013 | 391530 ex 390410-40 | Vinylchloridpolymere |
Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
GN010 | ex 050200 | Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
GN020 | ex 050300 | Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
GN030 | ex 050590 | Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
Fußnote(n):
- (1)
Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
- (2)
„Nicht dispersibel” umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.
- (*)
In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
- (**)
In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
- (***)
Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
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