ANHANG IIIB EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)

ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

1.
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:

BEU01
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU02
Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
BEU03
Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
BEU04
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
BEU05
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen

3.
Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

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