ANHANG IIIB EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST
- 1.
-
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- b)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
- 2.
-
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
- BEU01
- Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
- BEU02
- Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
- BEU03
- Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen
- BEU04
- Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
- BEU05
- Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen
- 3.
- Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
- (2)
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
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