ANHANG IV EU-AbfVerfbrV (VO (EG) 2006/1013)
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ( „GELBE” ABFALLLISTE)
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung: In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens(1) aufgeführte Abfälle. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:- a)
- In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste B sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
- b)
- Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle” als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
- c)
- Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
- d)
- Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
- e)
- Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
- f)
- Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
- EU48:
- Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:Metallhaltige Abfälle
AA010 | 261900 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie(2) |
AA060 | 262050 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände(2) |
AA190 | 810420 ex 810430 | brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
AB030 | andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
AB070 | Gießereisand | |
AB120 | ex 281290 ex 3824 | anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB130 | Sandstrahlrückstände | |
AB150 | ex 382490 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
AC060 | ex 381900 | Hydraulikflüssigkeit |
AC070 | ex 381900 | Bremsflüssigkeit |
AC080 | ex 382000 | Frostschutzmittel |
AC150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
AC160 | Halone | |
AC170 | ex 440310 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
AC250 | Grenzflächenaktive Stoffe | |
AC260 | ex 3101 | Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
AC270 | Abwasserschlamm | |
AC300 | Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD090 | ex 382490 | anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien |
AD100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
AD120 | ex 391400 ex 3915 | Ionenaustauschharze |
AD150 | als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
RB020 | ex 6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
Fußnote(n):
- (1)
Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 3 Liste A dieser Verordnung aufgeführt.
- (2)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
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