Artikel 2 VO (EG) 2006/1028

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Eier” Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
2.
„angeschlagene Eier” Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
3.
„bebrütete Eier” Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
4.
„Vermarktung” das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
5.
„Marktteilnehmer” einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
6.
„Produktionsstätte” einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG registrierten Legehennenbetrieb;
7.
„Packstelle” eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
8.
„Endverbraucher” den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
9.
„Erzeugercode” die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

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