Artikel 2 VO (EG) 2006/1028
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Eier” Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
- 2.
- „angeschlagene Eier” Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
- 3.
- „bebrütete Eier” Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
- 4.
- „Vermarktung” das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
- 5.
- „Marktteilnehmer” einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
- 6.
- „Produktionsstätte” einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG registrierten Legehennenbetrieb;
- 7.
- „Packstelle” eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
- 8.
- „Endverbraucher” den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
- 9.
- „Erzeugercode” die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.
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