Artikel 3 VO (EG) 2006/1028
Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen
(1) Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
- —
-
Klasse A oder „frisch” ,
- —
Klasse B.
(2) Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
(3) Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
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