Artikel 4 VO (EG) 2006/1028
Kennzeichnung der Eier
(1) Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
(2) Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Absatz 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.
(3) Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Absatz 1 gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.
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