Artikel 5 VO (EG) 2006/1028

Packstellen

(1) In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

(3) Diese Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen in den gemäß Artikel 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht mehr erfüllt werden.

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