Artikel 1 VO (EG) 2006/1032

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordination und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen und für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen.

(2) Diese Verordnung gilt für

a)
Flugdatenverarbeitungssysteme, die von den Flugverkehrskontrollstellen bei Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr eingesetzt werden;
b)
Systeme zum Austausch von Flugdaten zur Unterstützung der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und militärischen Kontrollstellen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Austausch von Flugdaten zwischen Flugverkehrskontrollstellen, die mit Flugdatenverarbeitungssystemen gemäß Absatz 2 arbeiten, bei denen die von dieser Verordnung abgedeckten Flugdaten über ein gemeinsames System synchronisiert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.