Artikel 2 VO (EG) 2006/1032

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Benachrichtigung” : Vorgang, bei dem die übergebende Stelle zwecks Aktualisierung des Systems der empfangenden Stelle in Vorbereitung der Koordinierung Daten übermittelt;
2.
„Koordinierung” : Koordinierung der geplanten Grenzpassage von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen in benachbarten Gebieten, um die Flugsicherheit zu gewährleisten;
3.
„Flugverkehrskontrollstelle” (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;
4.
„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen” : Koordinierung zwischen den zivilen und militärischen Stellen, die befugt sind, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen;
5.
„Flugdatenverarbeitungssystem” : Teil eines Flugverkehrssystems, der Flugplandaten und damit verbundene Meldungen entgegennimmt, automatisch verarbeitet und an die Lotsenplätze der Flugverkehrskontrollstellen weiterleitet;
6.
„Flugverkehrsdienststelle” (im Folgenden: ATS-Stelle): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
7.
„militärische Kontrollstelle” : ortsfeste oder mobile militärische Stelle, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;
8.
„übergebende Stelle” : Flugverkehrskontrollstelle, die die Zuständigkeit für die Erbringung eines Flugverkehrskontrolldienstes für ein Luftfahrzeug an die nächste ATC-Stelle entlang der Flugstrecke übergibt;
9.
„empfangende Stelle” : Flugverkehrskontrollstelle, der Daten übermittelt werden;
10.
„Grenze” : die Ebene (lateral oder vertikal), die den Luftraum abgrenzt, in dem eine ATC-Stelle Flugverkehrsdienste erbringt;
11.
„Bezirkskontrollstelle” (im Folgenden: ACC): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;
12.
„Lotsenplatz” : Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;
13.
„Flugplan” : den Flugverkehrsdienststellen bezüglich des beabsichtigten Fluges oder Flugabschnitts eines Luftfahrzeugs gelieferte Informationen;
14.
„Warnung” : an einem Lotsenplatz dargestellte Meldung bei Nichtgelingen des automatischen Koordinierungsprozesses;
15.
„Schätzdaten” : Koordinationspunkt, voraussichtliche Zeit des Eintreffens eines Luftfahrzeugs und erwartete Flugfläche des Luftfahrzeugs am Koordinationspunkt;
16.
„Rundsicht-Sekundärradar” (im Folgenden: SSR): Rundsicht-Radarsystem, das mit Sendern oder Empfängern und Transpondern arbeitet;
17.
„Letter of Agreement” (im Folgenden: LoA): Vereinbarung zwischen zwei benachbarten ATC-Stellen, in der festgelegt ist, wie ihre jeweiligen ATC-Zuständigkeiten zu koordinieren sind;
18.
„Kontrollübergabepunkt” : ein auf dem Flugweg eines Luftfahrzeugs befindlicher Punkt, an dem die Verantwortung für die Bereitstellung des Flugverkehrsdienstes für das Luftfahrzeug von einer ATC-Stelle an die nächste übergeben wird;
19.
„Koordinierungsdaten” : für das Betriebspersonal relevante Daten im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen;
20.
„Übergabeflugfläche” : bei der Koordinierung vereinbarte Flugfläche bei Horizontalflug, oder freigegebene Flugfläche, bis zu der der Flug im Steig- oder im Sinkflug am Koordinationspunkt fortgesetzt wird;
21.
„übernehmende Stelle” : nächste Flugverkehrskontrollstelle, die die Kontrolle über ein Luftfahrzeug übernimmt;
22.
„Koordinierungspunkt” (im Folgenden: COP): ein Punkt an bzw. nahe der Grenze, der von den Flugverkehrskontrollstellen benutzt wird und auf den in Koordinierungsverfahren Bezug genommen wird;
23.
„benachrichtigte Stelle” : ATC-Stelle, die die Benachrichtigung erhalten hat;
24.
„Korrelation” : Verfahren der Verknüpfung von Flugplandaten und Radarkurs desselben Fluges;
25.
„Freigabe” : Vorgang, durch den der Lotse der Übergabestelle den Lotsen der Übernahmestelle zur Erteilung von Kontrollanweisungen an das Luftfahrzeug ermächtigt, bevor es den Kontrollübergabepunkt passiert;
26.
„Verfügbarkeit” : Grad, bis zu dem ein System oder eine Komponente betriebsfähig und bei Bedarf zugänglich ist;
27.
„Zuverlässigkeit” : Wahrscheinlichkeit, mit der die Bodeneinrichtungen innerhalb der angegebenen Toleranzen arbeiten.

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